
Denken Sie rechtzeitig daran, sich bei der bisherigen Gemeinde abzumelden, bestehende Verträge zu kündigen und die Post umzuleiten. Die Abmeldebestätigung des ausländischen Wohnsitzes wird für die Anmeldung bei der Schweizer Gemeinde und für die Adressänderung im Reisepass benötigt.
Einreisevoraussetzungen
Zur Einreise in die Schweiz benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. In bestimmten Fällen ist zudem ein Visum erforderlich. Schliesslich müssen genügend Mittel vorhanden sein oder auf legale Weise beschafft werden können, um den Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten. Das Bundesamt für Migration (BFM), die schweizerischen Auslandvertretungen und die kantonalen Ausländerbehörden geben gern Auskunft über die allgemeinen Einreisevoraussetzungen.
Aufenthaltsbewilligung
Professorinnen und Professoren sowie die durch den Regierungsrat gewählten Assistenzprofessorinnen und -professoren erhalten sofort nach ihrer Wahl Niederlassungsbewilligung (Aufenthaltsbewilligung «C»). Auch Ehepartnerinnen und -partner sowie minderjährige Kinder erhalten die Niederlassungsbewilligung. Für Lehrkräfte hingegen gelten die ordentlichen Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mehr dazu finden Sie auf den Seiten «Aufenthaltsbewilligung».
Zweck des Aufenthaltes
Rechtmässig eingereiste ausländische Besucherinnen und Besucher, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt darf der Aufenthalt höchstens drei Monate innerhalb von sechs Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, brauchen eine entsprechende Bewilligung. Im Fall der Visumpflicht wird die Zusicherung mit dem Visum erteilt.
Zuständige Stellen für Aufenthalt und Niederlassung
Über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer entscheiden die Kantone. In gewissen Fällen ist die Zustimmung des Bundesamtes für Migration (BFM) erforderlich. Im Prinzip entscheiden die Kantone frei über das Erteilen einer Bewilligung. Der Bund besitzt jedoch ein Vetorecht.
Die kantonale Migrationsbehörde ist für die Ausländerkontrolle zuständig. Ausländerinnen und Ausländer müssen sich zudem innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle ihrer Aufenthaltsgemeinde anmelden.